Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit
1980 wurde vom bayerischen Landtag das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit beschlossen. Dieses ist die Grundlage für die Möglichkeit von Dienstbefreiungen (Beamte) und Freistellungen (Arbeitnehmern). Hier die Eckpunkte des Gesetzes:- Antragsberechtigt sind Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende. Mindestalter: 16 Jahre.
- Freistellung gibt es für:
1. Leitende Tätigkeit bei Jugendbildungsmaßnahmen (Ausrichter)
2. Leiter und Helfer bei Jugendzeltlagern, Jugendherbergen, Jugendwanderungen (Begleiter, Aufpasser)
3. Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (Mitarbeiterbildungsmaßnahmen, Jugendleiterausbildung)
4. Teilnahme an Tagungen der Jugendverbände (z. B. Jugendvollversammlung)
5. ... (weniger wichtig)
- Maximale Freistellung für 15 Tage/Jahr, 4 Veranstaltungen
Wichtig!!:
Bei bayerischen Landesmaßnahmen ist wie folgt zu verfahren:
- Der Antrag muss mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung bei der Bayerischen Sportjugend eingehen. Das heißt, er sollte einen Monat zuvor an die Geschäftsstelle des Ju-Jutsu Verbandes Bayern gesandt werden (Geschäftsstelle JJVB, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München). Die Geschäftsstelle leitet ihn dann weiter an die bsj.
- Es empfiehlt sich, trotz Anspruch, mit dem Arbeitgeber über die Freistellung zu sprechen. Es dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile durch eine Antragsstellung entstehen! Dennoch ist eine Freistellung nicht in jedem Betrieb erwünscht:(
- Formulare zur Antragsstellung können, sofern sie bei der Arbeitsstätte nicht vorrätig sind, bei der bsj (T. 089/157 02-428) beantragt werden.
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